Kommunale Wärmeplanung
Seit dem 30.06.2026 gilt in Großstädten die 65-%-Regel. Fristen, Übergangsregeln und was Käufer vor dem Notartermin klären sollten.
Die Fristen
Das Wärmeplanungsgesetz verpflichtet Kommunen, einen Fahrplan für die Wärmeversorgung vorzulegen: Städte über 100.000 Einwohner bis zum 30.06.2026, alle übrigen Kommunen bis zum 30.06.2028 (Gesetzesstand 11.09.2026).
Was mit der Planung in Kraft tritt
Liegt die Wärmeplanung vor, greift die 65-%-Regel des Gebäudeenergiegesetzes: Jede neu eingebaute Heizung muss mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. In Großstädten ist das seit Sommer 2026 der Fall, in kleinen Gemeinden gilt sie erst ab der eigenen Planung.
Die Ausnahme bei Heizungsausfall
Fällt die alte Anlage aus, darf eine fossile Übergangslösung eingebaut werden. Die Übergangsfrist beträgt bis zu zehn Jahre. Ein Notfall zwingt also niemanden zur Sofortentscheidung — er verschiebt sie nur.
Warum der Plan vor dem Kauf gelesen gehört
Die Wärmeplanung zeigt, ob für die Straße Fernwärme vorgesehen ist oder eine dezentrale Lösung. Das entscheidet über zwei sehr verschiedene Kostenpfade: Anschluss an ein Netz oder eigene Wärmepumpe samt Vorarbeiten am Haus. Beides gehört in die Kaufkalkulation, bevor der Preis feststeht.
Was in die Unterlagenliste gehört
- Baujahr und Typ der Heizung
- letzter Schornsteinfegerbericht
- Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft zu Heizung und Dämmung
- Auskunft der Kommune zur Wärmeplanung
Häufige Fragen
Muss ich meine funktionierende Heizung austauschen?
Nein. Die Regel greift beim Einbau einer neuen Anlage.
Wo finde ich die Wärmeplanung meiner Stadt?
Über das Umwelt- oder Baudezernat der Kommune; viele Städte veröffentlichen sie als Karte.
Gilt die Regel auch bei Reparaturen?
Reparieren bleibt erlaubt. Erst der Austausch löst die Anforderung aus.
Heizungstausch und Sanierungskosten direkt in die Kaufrechnung.
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